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Wir bieten Insolvenzsicherung über unsere Treuhand so genannte Contractual Trust Arrangement (CTA)
Wir bieten Insolvenzsicherung über unsere Treuhand so genannte Contractual Trust Arrangement (CTA)
Die adesso partner trust GmbH bietet Unternehmen als Treugeber Treuhandlösungen für die Verlagerung von Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern in dem Unternehmen sowie der Insolvenzsicherung für Wertguthaben in Form von sog. Contractual Trust Agreements (CTA) an.
Die Administration der Treuhandschaften ist beschränkt auf Anlagen von in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen Investmentvermögen, die von inländischen oder EU-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden. In Hedgefonds (§ 283 KAGB) wird nicht angelegt.
Es können ebenso Lebensversicherungsprodukte in Deutschland zugelassener Lebensversicherungsunternehmen als Anlage gewählt werden. Auch die Hinterlegung von Sparguthaben, Festgeld oder Barvermögen ist möglich.
Kernbestandteil des CTA ist ein zwischen dem Unternehmen als Treugeber und adesso partner trust als Treuhänder abgeschlossener Treuhandvertrag. Entsprechend diesem Treuhandvertrag eröffnet adesso partner trust regelmäßig zugunsten des Treugebers und zugunsten der Berechtigten ein auf seinen Namen lautendes als offenes Treuhanddepot geführtes Wertpapierdepot sowie ein damit korrespondierendes, als offenes Treuhandkonto geführtes, Abrechnungskonto. Der Treugeber überträgt adesso partner trust entweder Geldbeträge auf das Abrechnungskonto oder andere Vermögensmittel, die der Ausfinanzierung und Sicherung der Wertguthaben zu dienen bestimmt sind und mit denen adesso partner trust treuhänderisch für den Treugeber Wertpapiere und/oder Versicherungsprodukte erwirbt.
Die im Wertpapierdepot und auf dem Abrechnungskonto gebuchten Werte sowie etwaige weitere von dem Treugeber auf adesso partner trust zur treuhänderischen Verwaltung übertragene Vermögensmittel bzw. deren Surrogate konstituieren ein rechtlich vom Treuhänder gehaltenes Vermögen (Treuhandvermögen).
Entsprechend dem Treuhandvertrag beauftragt der Treuhänder auf Grundlage eines gesondert zu schließenden Vermögensverwaltungsvertrages eine Kapitalanlagegesellschaft mit der Anlage des Treuhandvermögens. Der Treuhänder ist nach dem Treuhandvertrag von Anfang an nicht nur Treuhänder der Gesellschaft, sondern hält das Treuhandvermögen zugleich auch als Sicherungstreuhänder jedes Berechtigten. Insoweit stellt der Treuhandvertrag einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB dar.