Leistungskürzungen bei Pensionskassen

Vorwort

Der bereits seit zwei Jahren andauernde (Sanierungs-)Fall der Kölner Pensionskasse ist nicht der erste Fall solch einer Konstellation, allerdings hat er es in der öffentlichen Wahrnehmung weit „nach Vorne“ gebracht und soll daher beispielhaft für die Darstellung der Folgen für beteiligte Arbeitgeber dienen. Dabei spielen auch mehrere kürzlich erfolgte Gerichtsurteile und Gesetzesänderungen eine Rolle.

 

Hintergrund

Arbeitgeber haben bei der Kölner Pensionskasse VVaG („KPK“) für ihre Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Form von Pensionskassenzusagen finanziert (sowohl arbeitgeberfinanziert, mischfinanziert als auch im Wege der Entgeltumwandlung). Als Folge der Nichterfüllung der aufsichtsrechtlichen Solvabilitätsanforderungen im Geschäftsjahr 2017 musste die KPK Restrukturierungsmaßnahmen beschließen. Im Rahmen des dann anstehenden Sanierungsverfahrens macht die KPK von einer ihr satzungsgemäß zustehenden Möglichkeit Gebrauch und greift in das versicherungsmathematische Äquivalenzverhältnis ein, reduziert also - mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), des verantwortlichen Aktuars und der Vertreterversammlung - nachträglich versicherungsvertragliche Garantien. Diese bestanden aus Anwartschafts- und Leistungskürzungen und wurden auf einer Vertreterversammlung am 16.05.2019 beschlossen.

Die Arbeitgeber müssen als Resultat der Subsidiärhaftung den Anwärtern und Leistungsempfängern einen Verschaffungsanspruch für die entstandenen Leistungskürzungen erfüllen.

Folge I: keine Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG

Die für den Arbeitgeber erfreuliche Nachricht zuerst: es ist keine Anpassungsprüfung (z. B.) gemäß dem Verbraucherpreisindex vorzunehmen. Die Subsidiärhaftung beschränkt sich auf die Reduktion der ursprünglich von der KPK zu erbringenden Leistungen und kann sich dabei auf den Entfall der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG berufen, sofern durch die Pensionskasse die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Folge II: Besteuerung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Leistungen

Durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Februar 2020 an Trägerunternehmen der KPK wurde klargestellt, dass es sich bei den vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen um nachträglichen Arbeitslohn (Besteuerung nach § 19 EStG) handelt und nicht etwa – analog zu den von der Pensionskasse geleisteten Zahlungen - um sonstige Einkünfte (§ 22 (5) EStG). Somit muss der Arbeitgeber (bzw. der beauftragte Dienstleister) dies vornehmen. (Schreiben BMF vom 19. Februar 2020)

Folge III: Zahlstellenfunktion

Die Arbeitgeber können sich in der Regel nicht der Pensionskasse als Zahlstelle bedienen. Die – häufig eher geringen – Leistungen müssen also vom Arbeitgeber selbst ausgezahlt werden, sofern er sich nicht eines, angesichts der Höhe der Zahlbeträge vermutlich relativ teuren, externen Dienstleisters bedient. Diese Zahlstellenfunktion bedeutet:

  • Kontaktierung der Betroffenen
  • Erfassen der persönlichen Daten
  • Meldung an die Krankenkassen (KVdR)
  • Meldung an das Finanzamt
  • Berechnung, Einbehalt und Abführen der Abgaben (Lohnsteuer, KV + PV)
  • (mindestens) jährliche Aufstellung an den Rentner senden
  • Regelmäßig Lebensnachweise einfordern


Folge IV: Insolvenzsicherungspflicht

Als Folge der jüngsten Gesetzesänderung am 24.06.2020 in Kraft getreten (siehe auch) besteht ab dem kommenden Jahr Insolvenzsicherungspflicht bei Arbeitgebern, die Altersversorgung über Pensionskassen durchführen, welche nicht der Sicherungseinrichtung Protektor angehören (zu dieser Kategorie gehören alle „Firmenpensionskasse“ wie z. B. die KPK). Diese Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob die Pensionskasse schon Leistungskürzungen vornehmen musste oder der Arbeitgeber davon betroffen ist. Insbesondere gilt sie auch für ehemalige Mitarbeiter, bei deren Ausscheiden die sog. „versicherungsvertragliche Lösung“ gemäß § 2 BetrAVG gewählt wurde. Mehr hierzu finden Sie hier.

Folge V: Ausweis in den Unternehmensbilanzen

In der Handelsbilanz muss ein Ausweis zwingend erfolgen, sobald sich die Subsidiärhaftung realisiert hat (wie z. B. bei der KPK). Ob alleine die Mitgliedschaft bei einer Firmenpensionskasse handelsbilanziell zu einem Ausweis der potentiellen Subsidiärhaftung (in der Bilanz oder im Anhang) führt, sollten die Arbeitgeber mit ihrem Wirtschaftsprüfer / Steuerberater klären.

Steuerbilanziell kann eine (eingetretene) Subsidiärhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn die einschlägigen Voraussetzungen der EStR erfüllt sind, also insbesondere

  • die Höhe der Verpflichtung exakt beziffert werden kann und
  • das Schriftformerfordernis erfüllt ist, d. h. der Arbeitgeber dem Berechtigten gegenüber schriftlich den Rechtsanspruch auf diese Leistungen erklärt hat.

Haben Sie in Ihrem Unternehmen Zusagen über die KPK oder ähnliche Kassen aus der Liste (finden Sie hier) und stellen Sie Fragen zur Umsetzung, Bilanzierung etc.? Dann kontaktieren Sie uns gerne, wir liefern verbindlichen Rechtsrat, aktuarielle Testate und entwickeln mit Ihnen Lösungen für die Zukunft.

 

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