Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar und unwirksam, wenn die Kapitalleistung nicht min-destens dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der lau-fenden Renten entspricht.
- Problemstellung
Das BAG hatte vorliegend (ebenso wie in einem weiteren Fall, Az.: 3 AZR 501/21) über die Zulässigkeit einer Kapitalisierungsoption zu entscheiden, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, eine originär als laufende Rente zugesagte betriebliche Versorgungsleistung bei Rentenbeginn einseitig durch eine einmalige Kapitalzahlung zu erfüllen. Ein solches Kapitalwahlrecht hält die Leistungsform bis zum Versorgungsfalleintritt offen und bietet dem Arbeitgeber insoweit Vorteile, als er mit dem Umstieg auf die Kapitalleistung insbesondere Langlebigkeitsrisiken, Rentenanpassungen und Administrationsaufwand vermeiden kann.
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