VWL erhöht den bAV-Förderbetrag nicht

Das Bundesfinanzministerium hat am 8. August ein Schreiben mit dem Betreff „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung; wahlweise Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers“ herausgegeben.

Michael Ries und Dr. Uwe Langohr-Plato im Gespräch mit Detlef Pohl.

 

Auszug:

Artikel bei LeiterbAV vom 20.08.2019

Zunächst erinnert das Ministerium daran, dass mit dem Paragrafen 100 EStG 2018 ein neues Fördermodell zur bAV mittels bAV-Förderbetrag eingeführt wurde. Den Betrag in Höhe von 30% des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags für die bAV von Geringverdienern (bis 2.200 Euro Bruttoeinkommen) bekommen Arbeitgeber vom Staat zurück, wenn sie mindestens 240 Euro und höchstens 480 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer investieren.

 

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