BAG Urteil vom 10.12.2019 - 3 AZR 122/18 - Anpassungsprüfungspflicht bei Pensionskassen

BAG stellt die Anforderungen an Escape-Klausel bei Pensionskassenrente mit Überschussbeteiligung klar.

Leitsätze des Urteils

  1. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers für Betriebsrenten entfällt, müssen rechtlich feststehen, wenn der Versorgungsfall eintritt. Rechtliche Basis können eine vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Ansprüche sein.
  2. Die vertragliche Vereinbarung kann auch zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse geschlossen sein. Derartige Vereinbarungen stellen einen Vertrag zugunsten des Versorgungsberechtigten dar. Er kann nicht ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten geändert werden.
  3. Enthalten zwischen dem Arbeitgeber und einer Pensionskasse vereinbarte Versorgungsregelungen Änderungsvorbehalte, so erlauben sie keine strukturelle Veränderung der maßgeblichen Bestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn als Voraussetzung für die Änderung vorgesehen ist, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dieser zugestimmt hat.
  4. Betriebsrentner sind berechtigt, die im Versicherungsaufsichtsrecht niedergelegten gesetzlichen Vorgaben für die Überschussberechnung unmittelbar gegenüber der Pensionskasse durchzusetzen.

A. Problemstellung

Das BAG hat mit der vorliegenden Entscheidung die Anforderungen konkretisiert, die nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sein müssen, damit der Arbeitgeber von der Anpassungsprüfungsverpflichtung für laufende Betriebsrenten befreit ist.

Kosequenz für die Praxis:

Jeder Arbeitgeber, der seine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse (oder Direktversicherung) durchführt, muss darauf achten, dass der Versorgungsträger die Voraussetzungen der Escape-​Klausel (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) rechtsprechungskonform erfüllt. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zwingend vorzunehmen und kann im Falle einer
Anpassungsverpflichtung die von der Pensionskasse gewährten Rentenerhöhungen nur auf diese Anpassungsverpflichtung anrechnen.

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B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin hatte von der Beklagten eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhalten, die über eine externe überbetriebliche Pensionskasse durchgeführt worden ist und von der die Klägerin seit Oktober 2011 eine Betriebsrente bezieht. Mit ihrer Klage hat sie deren Anpassung zum 01.10.2014 begehrt. Die Beklagte hat eine Anpassung unter Hinweis auf die Escape-​Klausel des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wegen der Absicherung über die Pensionskasse abgelehnt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (vgl. LArbG Frankfurt, Urt. v. 17.01.2018 - 6 Sa 183/17).

Die Revision vor dem Dritten Senat des BAG war teilweise erfolglos, weil die Klägerin ihre Forderung falsch berechnet hatte. Im Übrigen führte die Revision zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, da das BAG nicht abschließend beurteilen konnte, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Escape-​Klausel erfüllt waren.

§ 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich, alle drei Jahre dazu, eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung besteht jedoch gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG dann nicht, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

Hierzu müssen nach den Ausführungen des BAG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Vertragliche Vereinbarung der Überschussverwendung

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG setzt zwingend voraus, dass die zur Anwendung der Escape-​Klausel führenden Voraussetzungen aufgrund einer vertraglichen Regelung bereits bei Beginn der Betriebsrentenleistungen, dem Eintritt des Versorgungsfalls, unabdingbar rechtlich feststehen. Eine bloß praktische bzw. faktische Handhabung, aufgrund derer die Pensionskasse so verfährt, wie es § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG voraussetzt, genügt hingegen nicht. Ausreichend ist es, wenn die insoweit erforderliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse besteht; sie muss also nicht Bestandteil der Versorgungszusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sein.

Bei der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB, der nicht mehr einseitig zulasten des Versorgungsberechtigten abgeändert werden kann. Das schließt auch eine einvernehmliche Änderung der Vertragsbedingungen zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse zulasten des Versorgungsberechtigten aus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betriebsrentner als Versicherter und Bezugsberechtigter gemäß § 328 Abs. 1 BGB die Rechte nach den Versicherungsbedingungen gegenüber der Pensionskasse durchsetzen kann.

2. Keine (auch keine teilweise) Verwendung der Überschussanteile zugunsten des Arbeitgebers oder der Pensionskasse

Des Weiteren muss nach den Ausführungen des BAG bei Eintritt des Versorgungsfalls durch die vertraglichen Regelungen sichergestellt sein, dass die Überschussanteile – falls solche anfallen – weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse zustehen. Ob die Überschussanteile jeweils entsprechend den versicherungsrechtlichen Vorgaben angemessen und auch sonst richtig berechnet sind, betrifft nicht die Anwendung der betriebsrentenrechtlichen Ausnahmebestimmung, sondern das Verhältnis zwischen Betriebsrentner und Pensionskasse. Zudem muss bei Eintritt des Versorgungsfalls sichergestellt sein, dass die für die Überschussbeteiligung notwendige Abgrenzung der Versicherungsbestände verursachungsorientiert im Sinne des Versicherungsrechts erfolgt und auch bleibt.

Das erfordert zunächst eine sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge, denen die Überschussanteile zugeordnet sind und innerhalb der Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag. Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden.

Es ist dabei zulässig, dass mehrere Versicherungsverträge zu Abrechnungs- oder Gewinnverbänden bzw. Bestandsgruppen zusammengefasst werden, denen jeweils Überschussanteile zugerechnet sind. Das Gesetz verlangt, dass die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile dem Betriebsrentner zustehen müssen. Entscheidend ist also nicht, welche Überschussanteile auf die einzelne Versicherung des Betriebsrentners entfallen, sondern welche auf den Bestand entfallen. Damit stellt das BAG eine in der Praxis durchaus übliche, nach Tarifgenerationen differenzierte Zuweisung der Überschussanteile an die Betriebsrentner zumindest grundsätzlich nicht in Frage.

Die Zusammenfassung muss allerdings verursachungsorientiert im versicherungsrechtlichen Sinn erfolgen und eine Zuschreibung des Überschussanteils auf den einzelnen Vertrag sichergestellt sein, die dessen rechnerischen Anteil am zusammengefassten Bestand entspricht.

Änderungsklauseln in Versorgungsverträgen stehen den vorgenannten Erfordernissen nicht entgegen, da sie strukturelle Veränderungen nicht decken. Dazu gehörten auch Neuabgrenzungen des Versicherungsbestandes, die dem Gesichtspunkt der Verursachungsorientierung nicht hinreichend gerecht werden.

3. Verwendung der Überschussanteile nur zur Erhöhung der laufenden Leistungen

Ferner muss bei Rentenbeginn gewährleistet sein, dass die Überschussanteile ausschließlich zur Erhöhung der laufenden Versorgungsleistungen verwendet werden. Hierfür ist es erforderlich, dass dauernde und ggf. vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Anteil einer nur befristet gewährten Erhöhung der Betriebsrente darf nicht unangemessen hoch sein; diese Grenze ist bei einem Anteil von 25% eingehalten.

Die den Betriebsrentnern aus den Überschussanteilen gewährten Leistungen müssen zudem betriebliche Altersversorgungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen; dies ist bei der Gewährung von Sterbegeld nicht der Fall. Eine Finanzierung z.B. von Sterbegeldern aus den Überschüssen darf somit nicht erfolgen und würde zur Nichtanwendbarkeit der Escape-​Klausel führen.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung ist ein neues Kapitel in der mittlerweile unendlichen Geschichte der Aufarbeitung der Escape-​Klausel durch die Gerichte. In der Vergangenheit stand in der Regel die in der bis Ende 2015 geltenden Gesetzesfassung noch enthaltene zweite Voraussetzung der Beachtung des gesetzlichen Höchstrechnungszinses im Mittelpunkt der gerichtlichen Prüfung. Nunmehr hat das BAG erstmals die Anforderungen an die Anwendbarkeit dieser „Escape-​Klausel“ in Bezug auf die darin weiterhin vorgesehene Überschussverwendung konkretisiert und zahlreiche Anforderungen aufgestellt, die sich dem Gesetzeswortlaut so nicht bzw. nicht ohne weiteres entnehmen lassen. Hierauf wird sich die Praxis einstellen müssen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase und der dadurch zwangsläufig bedingten Situation, dass Pensionskassen und Lebensversicherer aktuell kaum noch bzw. keine Überschüsse erwirtschaften, ist es für die letztendlich haftenden Arbeitgeber zunächst einmal positiv, dass das BAG ausdrücklich betont hat, dass nur Überschüsse, die auch tatsächlich anfallen, von der Pensionskasse zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden sind. Diese Feststellung stellt klar, dass es im Rahmen der Escape-​Klausel keine Mindestanpassung gibt.

Unabhängig davon muss aber jeder Arbeitgeber, der seine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse (oder Direktversicherung) durchführt, darauf achten, dass der Versorgungsträger die Voraussetzungen der Escape-​Klausel rechtsprechungskonform erfüllt. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zwingend vorzunehmen und kann im Falle einer Anpassungsverpflichtung die von der Pensionskasse gewährten Rentenerhöhungen nur auf diese Anpassungsverpflichtung anrechnen.

In jedem Fall sollte der Arbeitgeber aber darauf achten, dass die Überschussverwendung entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vertraglich verbindlich festgelegt wird. Auch wenn das BAG insoweit eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse ausreichen lässt, sollte sich der Arbeitgeber nicht nur mit der Anmeldung des Mitarbeiters zur Pensionskasse (oder Direktversicherung) begnügen. Dies reicht nach der Rechtsprechung des BAG zwar im Regelfall aus, um hieraus eine entsprechende Versorgungszusage nach Maßgabe der Regularien des Versorgungsträgers abzuleiten. Sicherer ist es aber allemal, wenn der Arbeitgeber die „Spielregeln“ der betrieblichen Altersversorgung zugleich auch in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung (Versorgungszusage oder Versorgungsordnung) niederlegt und dabei auch die Art der Anpassung laufender Leistungen ausdrücklich regelt.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Im Rechtsstreit wurde auch die Vereinbarkeit der zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erlassenen Übergangsregelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG mit Verfassungs- und Unionsrecht angesprochen. Das BAG hat allerdings zu dieser nach wie vor umstrittenen Frage des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens keine Stellung genommen.

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Verfasser: RA Dr. Uwe Langohr-Plato Ass. Partner I Michael Ries RIES Corporate Solutions

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