BRSG: die Krux mit dem ArbG-Zuschuss

Artikel bei LeiterbAV vom 12.09.2019

Die Umsetzung des verpflichtenden 15%igen-Arbeitgeberzuschusses durch das Betriebsrentenstärkungsgesetztes stellt immer noch erhebliche Herausforderungen dar.

In dem Beitrag „15 Prozent und kein Ende“ erläutern Dr. Uwe Langohr-Plato und Michael Ries die komplexe Rechtslage betreffend ältere Tarifverträge.

 

Auszug:

Seit Beginn dieses Jahres beschäftig die Fachwelt die auf den ersten Blick an sich relativ einfache Regelung des 15%-igen Zuschusses auf die Entgeltumwandlung immer wieder - anders. Zwischenzeitlich entpuppt sich die Neuregelung in § 1a Abs. 1a BetrAVG als gefundenes Betätigungsfeld für Sprachwissenschaftler und Juristen, denn so einfach, wie die Regelung aussieht, ist sie gar nicht und der Teufel steckt bekanntermaßen im Detail. Von daher kommt der Regelung in § 19 Abs. 1 BetrAVG, wonach durch Tarifvertrag u. a. von § 1a BetrAVG abgewichen werden kann, eine hohe praktische Relevanz zu, beinhaltet sie doch die Möglichkeit, über den Tarifvertrag eine entsprechende Klarstellung herbeizuführen.

 

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